Erste Informationen zur Pfarrgemeinderatswahl
Am 6. und 7. November 2021 finden in allen Bistümern Nordrhein-Westfalens die Wahlen zum Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat statt. Hier finden Sie die in der Wahlordnung vorgesehenen ersten Informationen zur Pfarrgemeinderatswahl.
Liebe Mitchristinnen und Mitchristen in St. Urbanus,
die Wahlordnung des Bistums Essen sieht vor, dass der Vorsitzende des Pfarrgemeinderats nach der Berufung des Wahlausschusses die Pfarrei über verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Wahl informiert, bevor dann der Wahlausschuss für die weitere Organisation zuständig ist. Dieser Aufgabe komme ich hiermit gerne nach.
Weitere Informationen zu beiden Wahlen werden Sie in den kommenden Wochen unter urbanus-buer.de/wahlen finden.
Wahltermin
Am 6. und 7. November findet in allen Bistümern in Nordrhein-Westfalen die Pfarrgemeinderatswahl statt.
Wahlmodus und Zahl der zu wählenden Personen
Der Pfarrgemeinderat hat die Zahl der zu wählenden Pfarrgemeinderatsmitglieder für den Zeitraum 2021 bis 2025 auf 14 festgelegt. Gewählt wird mit einer gemeinsamen Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für die gesamte Pfarrei (§7, Abs. 3b der Wahlordnung).
Wahlausschuss
Der Pfarrgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23. August Claudia Böckmann, Ludger Klingeberg, Stefan Schmidt und Martin Verfürth in den Wahlausschuss berufen. Ferner gehört der Pfarrer, Propst Markus Pottbäcker, diesem Gremium an. Der Wahlausschuss hat sich am 30.9. konstituiert und Stefan Schmidt zum Vorsitzenden gewählt.
Aufgaben des Wahlausschusses sind:
- sich nach seiner Berufung innerhalb von einer Woche zu konstituieren,
- über den Zusammenschluss von Wahlbezirken zu entscheiden,
- für die Erstellung der Wahlberechtigtenlisten zu sorgen,
- Wahlvorschläge für die Wahl zu machen und die endgültigen Listen der Kandidaten/innen bekannt zu geben,
- Wahllokale und Zeitdauer der Wahl zu bestimmen und zur Wahl einzuladen,
- für die erforderlichen, mit der Wahl zusammenhängenden Bekanntmachungen zu sorgen,
- den Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk zu bestellen,
- zu entscheiden, ob bei der Wahl Wahlumschläge verwendet werden sollen (Bei der Briefwahl müssen Wahlumschläge stets verwendet werden.),
- für die Beschaffung und Bereitstellung der Wahlunterlagen (Stimmzettel, Briefwahlscheine, ggf. Umschläge) Sorge zu tragen,
- das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen,
- Einsprüche gegen die Wahl an die Bischöfliche Schiedsstelle weiterzuleiten und
- Einberufung von Pfarr- oder Gemeindeversammlungen.
Aktives und passives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die der katholischen Kirche angehören, am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und in der Pfarrei ihren Hauptwohnsitz haben.
Gewählt werden können alle Wahlberechtigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner können auch außerhalb der Pfarrei Wohnende das aktive Wahlrecht ausüben und das passive Wahlrecht in Anspruch nehmen, wenn sie sich aktiv am Leben der Pfarrei beteiligen. Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in mehreren Pfarreien ist unzulässig.
Wer in einer anderen Pfarrei wohnt und in der Pfarrei St. Urbanus wählen will, teilt dies bis zum 10.10. dem Wahlausschuss über das Pfarrbüro mit und bittet um Aufnahme in die Wahlberechtigtenliste.
Briefwahl
Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Briefwahlscheine können bis zum 30.10. beim Wahlausschuss über das Pfarrbüro beantragt werden.
Martin Verfürth
Pfarrgemeinderatsvorsitzender